Unsere Satzung

§ 1    Grundsätze

(1) Der Kreisverband Münster der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Landesverbandes „Junge Liberale Landesverband NRW e.V.“. Der Landesverband der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

(2) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.

(3) Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zu schaffen. Freiheit ist für die Jungen Liberalen untrennbar verbunden mit den Prinzipien der Toleranz und Verantwortung.

§ 2    Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Kreisverband der Jungen Liberalen Münster ist, wer Mitglied des Landesverbandes ist und seinen Wohnsitz in Münster hat oder ausdrücklich seine Mitgliedschaft zum Kreisverband Münster erklärt.

(2) Mitglied im Kreisverband der Jungen Liberalen kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze der Satzung des Verbandes anerkennt.

(3) Der Aufnahmeantrag für die Jungen Liberalen Münster wird schriftlich gegenüber dem Landesvorstand oder dem Kreisvorstand gestellt. Er wird wirksam, wenn der Kreisvorstand und der Landesvorstand die Aufnahme beschlossen haben.

(4) Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet
– durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand oder Landesvorstand erklärt werden muss,
– mit Vollendung des 35. Lebensjahres; bekleidet ein Mitglied vor Vollendung seines 35. Lebensjahres ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode,
– durch Ausschluss,
– mit dem Eintritt des Todes oder
– durch den Beitritt in eine politisch konkurrierende Organisation.

(5) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt, absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder mindestens die für ein Jahr fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Über einen Ausschluss entscheidet das Bundesschiedsgericht, in Fällen schuldhaft unterlassener Beitragszahlung der Landesvorstand.

§ 3    Gliederung

Der Kreisverband der Jungen Liberalen Münster kann sich auf Beschluss des Kreiskongresses in Ortsverbände gliedern.

§ 4    Organe

Die Organe des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Münster sind
– der Kreiskongress und
– der Kreisvorstand.

§ 5    Kreiskongress

(1) Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
1. Entgegennahme des Geschäftsberichts und des politischen Rechenschaftsberichts des Kreisvorstandes
2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes
3. Wahl der Delegierten zum Landeskongress
4. Wahl eines Delegierten zum Kreishauptausschuss der Münsteraner FDP
5. Wahl zweier Kassenprüfer
6. Wahl der Delegierten zum Ring politischer Jugend
7. Änderung der Kreissatzung
8. Auflösung des Kreisverbandes

(2) Der Kreiskongress ist die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes. Es sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt, die nicht länger als 1 Jahr mit Ihren Beitragszahlungen im Rückstand sind. Abstimmungen und Wahlen finden nach der Geschäftsordnung des Bundesverbandes statt.

(3) Die Delegierten zum Landeskongress werden vom Kreiskongress in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt.

(4) Die Delegierten zum Ring politischer Jugend werden vom Kreiskongress für die Dauer eines Jahres gewählt.

(5) Der Kreiskongress findet mindestens einmal jährlich statt. Seine Einberufung beschließt der Kreisvorstand.

(6) Der Kreiskongress wird mit einer Frist von zwei Wochen vom Kreisvorsitzenden durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Ausgabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und noch mehr als die Hälfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend sind.

(7) Darüber hinaus muss auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes binnen 4 Wochen zum Kreiskongress eingeladen werden. Die Frist beginnt mit Einreichung des Antrags in der Kreisgeschäftsstelle.

(8) Anträge müssen den Mitgliedern eine Woche vor Beginn des Kongresses vorliegen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, der Kreisvorstand, die Liberalen SchülerInnen, die Liberale Hochschulgruppe, die Ortsverbände und die vom Kreisvorstand eingesetzten Arbeitskreise.

(9) Zu Beginn des Kongresses werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll des Kreiskongresses wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet; es muss vom Kreisvorstand genehmigt werden.

(10) Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt werden. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

§ 5A   DIGITALER KREISKONGRESS

(1) Neben dem Kreiskongress gemäß § 5 kann auf Beschluss des Kreisvorstandes ein mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführender Kreiskongress (Digitaler Kreiskongress) einberufen werden.

(2) Der Digitale Kreiskongress kann ausschließlich inhaltliche Anträge beschließen, welche nicht die Satzung oder Geschäftsordnung zum Gegenstand haben. Darüberhinausgehende Aufgaben nimmt er nicht wahr. Insbesondere kann er keine der Aufgaben gemäß § 5 (1) 1. – 8. Wahrnehmen.

(3) Der Kreisvorstand schafft die für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung des Digitalen Kreiskongresses erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen.

(4) § 5 Abs. 2, 6, 7, 8 und 9 gelten für den Digitalen Kreiskongress entsprechend.

§ 6    Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus
1. dem Kreisvorsitzenden,
2. zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden sowie einem Schatzmeister mit Vertretungsfunktion
3. bis zu fünf weiteren Beisitzern, deren jeweiliger Aufgabenbereich auf der konstituierenden Vorstandssitzung vom Kreisvorstand bestimmt wird.

(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreiskongress einzeln in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres mit absoluter Mehrheit gewählt. Im zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit. Die Abberufung von Kreisvorstandsmitgliedern kann nur durch Misstrauensvotum durch den Kreiskongress mit absoluter Mehrheit erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen mit der Einladung zugegangen sein.

(3) Der Kreisvorsitzende ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er vertritt den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter. Der Fall der Verhinderung muss nachgewiesen werden.

(4) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Kreiskongresses aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.

(5) Der Kreisvorstand legt gegenüber dem Kreiskongress am Ende der Amtsperiode Rechenschaft ab.

§ 7    Finanzen

(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

(2) Die Mitglieder führen ihre Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung an den Kreisverband ab. Die Höhe der Beiträge regelt die Beitragsordnung; sie wird von dem Kreiskongress beschlossen.

(3) Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Kreiskongresses hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er hat insbesondere für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der Kassenprüfer jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren.

(4) Der Schatzmeister gibt dem Kongress jährlich einen Kassenbericht. Daran schließt sich ein Kassenprüfungsbericht über die sachliche und formale Prüfung der Kassenführung durch die Kassenprüfer an.

(5) Jegliche Ausgabe muss entweder vom Kreisvorstand oder vom Kreiskongress beschlossen werden. Das Abstimmungsergebnis muss schriftlich festgehalten werden.

§ 8    Satzungsänderungen

(1) Die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor. Alle Ortsverbände geben sich eine eigene Satzung. Bestimmungen der Satzung des Kreisverbandes gehen den Bestimmungen der Ortssatzungen vor.

(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmberechtigten des Kreiskongresses. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugegangen sind.

§ 9    Auflösung

(1) Der Kreisverband kann nur aufgelöst werden, wenn der entsprechende Antrag 4 Wochen vorher allen Mitliedern zugegangen ist und sowohl drei Viertel der erschienenen des Kreiskongresses als auch mindestens die Hälfte aller Mitglieder der Auflösung zugestimmt haben.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an die Friedrich-Naumann-Stiftung in Gummersbach.

§ 10    Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf dem ordentlichen Kreiskongress am 08.05.1996 in Münster beschlossen, zuletzt durch den Kongress am 14.02.2021 geändert und tritt einen Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.