§ 8 (2) Justizausbildungsgesetz NRW – Das geht doch nicht mit RECHTen Dingen zu!

Die Jungen Liberalen sehen starre Vorschriften über die Studienverlaufsplanung als Hindernis für ein allseits selbstbestimmtes Studium. §5a (3) DRiG und § 8 (2) JAG NRW sehen die Ableistung der praktischen Studienzeit von Juristen in der vorlesungsfreien Zeit vor. Durch diese Beschränkung stellen beide Paragraphen ein solches Hindernis dar. Die Jungen Liberalen fordern, dass eine Ableistung der praktischen Studienzeit zukünftig auch außerhalb der vorlesungsfreien Zeit und halbtags möglich sein soll. Wir setzen uns daher für eine Änderung des §5a (3) DRiG und des § 8 (2) JAG NRW mittels Streichung der entsprechenden Textpassagen ein. §5a (3) DRiG soll dann lauten: “[…]. Im Laufe des Studiums finden praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer statt. Das Landesrecht kann bestimmen, dass die praktische Studienzeit bei einer Stelle und zusammenhängend stattfindet.“ § 8 (2) JAG NRW soll folgendermaßen geändert werden: „Die praktische Studienzeit dauert insgesamt drei Monate. Sie ist in der Regel in zwei Teilen abzuleisten.“