Effektive Notfallversorgung gewährleisten: Kompetenzen von Rettungsdiensten ausweiten

In medizinischen Notfällen entscheiden wenige Maßnahmen über Leben und Tod. In solch brenzligen Situationen entscheidet allem voran die Besonnenheit, Kompetenz und Geschwindigkeit der Notfallsanitäter, die weit vor Eintreffen des Notarztes vor Ort sind. Doch vor allem Notfallsanitäter sind gegenwärtig mangels Rechtssicherheit in ihrem Handeln eingeschränkt, sodass schwierige, aber zugleich wichtige Entscheidungen verkompliziert und verzögert werden. Dabei können bereits simple medizinische Maßnahmen große Unterschiede für die Prognose und die spätere Lebensqualität des Patienten machen.

Mit Einführung des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) 2013 wurde ein rettungsdienstlich hoch qualifizierter Beruf geschaffen, dessen Anhängern „im Rahmen der Mitwirkung (…)eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (…)bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen standardmäßig vorgegeben (…) werden“ (§4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG) erlaubt wird. Die zutiefst verwirrende Formulierung der Mitwirkung an der eigenständigen Durchführung führt Notfallsanitäter insbesondere in Situationen, die invasive Maßnahmen erfordern in eine

  1. 16  rechtliche Grauzone. Zwar befürchten Sie einen Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt i.S.v. §5 Heilpraktikergesetz (HeilPraktG), weil sie ihre (schwammig formulierten) Kompetenzen
  2. übersteigen. In der Realität sind Sie jedoch mit schwerstkranken Patienten konfrontiert, für die jede Maßnahme lebensrettend sein kann. Es ist also unerlässlich, den gut qualifizierten Notfallsanitätern die nötige Entscheidungsfreiheit einzuräumen, um notfallmedizinische Probleme adäquat zu lösen, ohne Sie durch die Erteilung einer weitreichenden Heilkundebefugnis einer immensen Verantwortung und diversen Fallstricken auszuliefern.

Wir Jungen Liberalen Münster fordern daher eine Aufnahme des Prinzips der Vorabdelegation in Form standardisierter Verhaltensvorgaben in das Heilpraktikergesetz. Hierbei muss die Anordnungsverantwortung in der Hand des delegierenden Arztes bleiben, sodass lediglich die Durchführungsverantwortung dem Notfallsanitäter zufällt. Außerdem müssen alle implementierten Verhaltensvorgaben dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung entsprechen.