Jetzt erst recht

Warum der Bürgerentscheid am 06. November nicht hinfällig geworden ist

Kaum hat das VG Münster mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 (Az.: 9 L 1000/16) vorläufig festgestellt, dass  am 2. Adventssonntag zahlreiche Verkaufsstellen nicht wie vorgesehen geöffnet sein dürfen, da mehren sich auch schon die Stimmen derjenigen, die angesichts dieser Rechtsprechung den Bürgerentscheid für hinfällig erachten.

 

Dem treten wir vehement entgegen.

Der Landesgesetzgeber hat mit § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz (kurz LÖG) NRW ein aufwendiges Verfahren für die Zulassung verkaufsoffener Sonntage geschaffen. Die Möglichkeit sonntäglicher Öffnungszeiten hängt danach von einem so genannten Anlassbezug ab. So fordert das Gesetz, dass

a)       Sonntage nur aus Anlass von Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein dürfen und

b)      die öffentliche Wirkung der stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss.

Damit erwartet der Gesetzgeber, dass nach einer vom Rat der Stadt Münster aufgestellten belastbaren Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kommen.

 

Es ist völlig lebensfremd, die Besucherströme an einem verkaufsoffenen Sonntag entweder dem Markt oder den geöffneten Verkaufsstellen zuzuordnen. Denn sowohl örtliche Feste als auch aus deren Anlass geöffnete Verkaufstellen laden zum Besuch des betreffenden Ortsteils ein und sorgen gerade gemeinsam für eine große Anziehungskraft auf (auswärtige) Besucher. Es ist völlig absurd, zu unterstellen, die Besucher kämen nur aus einem der beiden Gründe und würden nicht zugleich auch das örtliche Fest bzw. die verkaufsoffenen Sonntage schätzen.

 

Es ist zu begrüßen, dass die Stadt Münster von sich aus bereits ankündigt, die Besucherströme auf dem diesjährigen Send und Weihnachtsmarkt zu zählen, um für 2017 eine Datengrundlage zu erhalten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Landesgesetzgeber mit dem von ihm seit 2013 geforderten Anlassbezug eine Prognose einfordert, die sich praktisch nicht erbringen lässt, der Realität nicht gerecht wird und darüber hinaus die Gemeinden mit weiterem personellen und finanziellen Aufwand belastet. Hier wird der Handlungsfreiheit selbstbestimmter Bürger einmal mehr aus ideologischen Gründen Grenzen gezogen. Staatliche Bevormundung und Erziehungsdiktatur gehören aber ins letzte Jahrhundert. Wir wissen selbst, was für uns richtig ist.

 

Münster braucht verkaufsoffene Sonntage. Nur so hat der örtliche Einzelhandel im Kampf mit – auch am Sonntag arbeitenden – Online-Versandhändlern die Chance, wirtschaftlich zu punkten. Dies gilt auch für den Wettbewerb mit anderen Standorten in NRW und den angrenzenden Niederlanden. Münsters Innenstadt – und damit wir alle – leben von einer vielfältigen, vitalen Kaufmannschaft.

 

Zeigen wir dem Landesgesetzgeber, was wir von seiner Gesetzgebung halten und fordern wir ihn mit einem starken Nein beim Bürgerentscheid dazu auf, dem Bürgerwillen nachzukommen und vernünftige gesetzliche Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage zu schaffen, anstatt aus Ideologie heraus von den Bürgern gewünschtes Verhalten zu untersagen.

 

Jetzt erst recht!

 

Julian-Alexander Gerhold